Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".
Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
Bundesland |
Definition |
Burgenland |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
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Kärnten |
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
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Niederösterreich |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
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Oberösterreich |
Jugendliche: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
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Salzburg |
Kinder: Personen unter 12 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
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Steiermark |
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
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Tirol |
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
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Vorarlberg |
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.
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Wien |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
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