Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:
österreichische Staatsbürgerschaft
Alter: zwischen 25 und 65 Jahren
Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.
Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies
jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:
die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
Geistliche und Ordenspersonen,
Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben
Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).
Achtung:
Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.
Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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