Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die sich ohne Erwerbstätigkeit in Österreich niederlassen möchten, ist die "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen.
Nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, sofern diese/dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Richtsatz |
Zweifaches des Richtsatzes |
|
---|---|---|
Alleinstehende |
1.217,96 Euro |
2.435,92 Euro |
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften |
1.921,46 Euro |
3.842,92 Euro |
zusätzlich für jedes Kind |
187,93 Euro |
375,86 Euro |
Drittstaatsangehörige müssen darüber hinaus mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Die Erstantragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Insbesondere sind ehemalige Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit zur Inlandsantragstellung berechtigt.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Niederlassungsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen, zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls unter oesterreich.gv.at.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR - Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres