Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
Es liegt eine Dienstreise vor.
Der amtliche Höchstsatz wird nicht überschritten.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeuges selbst aufzukommen.
Ein Fahrtenbuch (→ USP) oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer liegt vor.
Mit dem amtlichen Kilometersatz sind folgende Aufwendungen abgegolten:
Abschreibung/Wertverlust
Treibstoff und Öl
Wartung und Reparaturen aufgrund des laufenden Betriebes
Steuern und (Park-)Gebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren
Alle Versicherungen (inklusive Vollkasko-, Insassenunfall-, Rechtsschutzversicherung)
Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs
Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)
Hinweis:
Amtliche Kilometergeldsätze kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch für Radfahrerinnen/Radfahrer sowie Mitfahrerinnen/Mitfahrer steuerfrei auszahlen.
Wer sich für den amtlichen Kilometersatz entschieden hat, kann keine höheren Aufwendungen mehr verrechnen. Wer jedoch den Nachweis (z.B. Führung eines Fahrtenbuchs (→ USP)) erbringen kann, dass die tatsächlichen Kosten für die beruflichen Fahrten höher sind als der Kilometersatz, kann die Differenz beim Finanzamt (→ BMF) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Auflistung der Kilometergelder in Euro (auf volle Cent aufgerundet):
Kraftfahrzeugtype
bis zum Jahr 2024
im Jahr 2025
PKW
0,42
0,50
Motorfahrräder und Motorräder
0,24
0,50
Mitfahrerinnen/Mitfahrer
0,05
0,15
Fahrrad
0,38
0,50
Hinweis:
Die in der Tabelle angeführten Beträge werden pro gefahrenem Kilometer ausgezahlt. Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden.
Tipp:
Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für beruflich gefahrene Kilometer kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Für berufliche Reisen mit dem Fahrrad können 0,50 Euro/km (bis zum Jahr 2024: 0,38 Euro/km), maximal 1.500 Euro im Jahr (3.000 km) als Werbungskosten geltend gemacht werden (bis zum Jahr 2024: 570 Euro im Jahr und 1.500 km).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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