Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Gebieten
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Ortsgebiet |
Freiland |
Autostraße |
Autobahn |
Moped
Mofa
Mopedauto |
45 km/h |
45 km/h |
– |
– |
Motorrad
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse |
50 km/h |
100 km/h |
100 km/h |
130 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger
(Klasse B) |
50 km/h |
100 km/h |
100 km/h |
100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt
(Klasse B) |
50 km/h |
80 km/h |
100 km/h |
100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE)
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50 km/h |
70 km/h |
80 km/h |
80 km/h |
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird
(Klasse C) |
50 km/h |
70 km/h |
80 km/h |
80 km/h |
Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse |
50 km/h |
80 km/h |
100 km/h |
100 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen |
50 km/h |
80 km/h |
100 km/h |
100 km/h |
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird |
50 km/h |
50 km/h |
50 km/h |
50 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten |
50 km/h als Empfehlung |
50 km/h als Empfehlung |
50 km/h als Empfehlung |
50 km/h als Empfehlung |
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran |
40 km/h |
40 km/h |
40 km/h bis zur nächsten Kreuzung |
40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt |
Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.
Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Hinweis:
Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.