In Akutsituationen, in denen mit Gewalt gedroht oder Gewalt bereits angewendet wurde, sollte durch eine Verständigung der Polizei sofortige Hilfe angefordert werden.
Neben den Opfern können sich Angehörige, sonstige Beteiligte sowie Zeuginnen/Zeugen (zum Beispiel Nachbarinnen/Nachbarn) an die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) oder den österreichweit erreichbaren Notruf (133) wenden.
Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung
wenn sie im Rahmen ihrer Berufsausübung den begründeten Verdacht auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung erlangen, herbeigeführt durch
Tod, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung von Personen oder
Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen, sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder von nicht handlungs- oder entscheidungsfähigen oder von wehrlosen Erwachsenen (wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung).
Hinweis:
Zur Anzeige Verpflichtete können sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle (→ BMI) (Polizeiinspektion) wenden oder den österreichweit erreichbaren Notruf (133) wählen.
Die Anzeigepflicht betrifft Angehörige folgender Gesundheitsberufe:
Wenn eine erwachsene Patientin/ein erwachsener Patient (voll handlungs- und entscheidungsfähig) es ausdrücklich wünscht, besteht keine Anzeigepflicht.
Eine Anzeige muss ebenso nicht erstattet werden, wenn dadurch eine Therapie bzw. Behandlung beeinträchtigt würde, die ein persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzt.
Anders ist es, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, dann sind diese Ausnahmen nicht zulässig.
In den einzelnen Berufsgesetzen sind diese und weitere Ausnahmen geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sind demnach ebenso nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn
angestellte Berufsangehörige bereits eine Meldung an ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber gemacht haben und durch diese/diesen Anzeige erstattet wurde oder
im Fall von Kindern/Jugendlichen bei Verdacht gegen deren Angehörige eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls die Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt ist.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
Bundesministerium für Justiz
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