Die Fahrradverordnung regelt die Ausrüstung von Fahrrädern, Fahrradanhängern und die von dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände.
Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.
Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure und Handel sind verpflichtet, Fahrräder nur mit der entsprechenden Sicherheitsausrüstung zu verkaufen. Damit soll verhindert werden, dass neue Fahrräder verkauft werden, die nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Radfahrerinnen/Radfahrer wiederum haben das Fahrrad so zu warten, dass die Sicherheitsausrüstung komplett und funktionstüchtig bleibt.
Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
- Eigengewicht des fahrbereiten Rades höchstens 12 kg
- Rennlenker
- äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
- äußere Felgenbreite höchstens 23 mm
Rennfahrräder dürfen bei Tageslicht und guter Sicht ohne die in § 1 Abs 1 Z 2 bis 6 der Fahrradverordnung genannte Ausrüstung verwendet werden.
Die Fahrradverordnung regelt auch die Bestimmungen für Fahrradanhänger. Diese sind einachsig und müssen folgendermaßen ausgestattet sein:
- eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- Ein rotes Rücklicht
- vorne ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler
- gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen
- bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, zwei rote Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler (zum Erkennen der Breite des Anhängers)
- Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt
- Kupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger stehen bleibt, wenn das Fahrrad umkippt
Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von mindestens 20 cm² aufweisen.
Anhänger zum Personentransport brauchen zusätzlich:
- ein Gurtsystem, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann.
- eine biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenen Wimpel (mindestens 1,5 m)
- eine Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist
Für den Verkauf eines Fahrradanhängers gilt, dass er nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.
Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
Bestimmungen für das Ziehen von Anhängern:
- Der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbeldrehung aufweisen.
- Beim Transport von Kindern ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen und ein Einklemmen der Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung nicht möglich ist.
- Das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen nur hinter dem Sattel montiert werden. Keinesfalls darf ein Kindersitz am Gepäckträger montiert werden. Die Radfahrerin/der Radfahrer darf durch den Sitz nicht in seiner bzw. ihrer Sicht oder Aufmerksamkeit eingeschränkt sein. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
Jeder Kindersitz muss folgendermaßen ausgestattet sein mit:
- einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann
- einem höhenverstellbaren Beinschutz
- Fixierriemen für die Füße
- einer Kopflehne
Für den Verkauf eines Kindersitzes gilt, dass er nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.
Es gelten bei der Beförderung von Personen und Lasten folgende Gewichtsbeschränkungen:
- bei mehrspurigen Fahrrädern: 250 kg
- bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern: 100 kg
- bei ungebremsten Anhängern: 60 kg
Fahrradverordnung