Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle
Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023, zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024
Ziele
Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
Anhebung der Höhe der Strafbeträge
Inhalt
Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht
Hauptgesichtspunkte
Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen.
Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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