Führerschein in der EU
Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt.
Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Die Behörden des neuen Wohnsitzlandes können aber auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR-Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.
Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine
Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Führerschein keine Umtauschpflicht in einen neuen EU-Führerschein. Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch auf das neue EU-Formular umtauschen, muss sich die Betreffende/der Betreffende persönlich an die Behörde wenden.
Zusätzlich zum nationalen (EU-)Führerschein ist in vielen Nicht-EWR-Staaten ein internationaler Führerschein notwendig. Dieser kann bei den Autofahrerclubs beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 23, 33 Führerscheingesetz (FSG)
Hinweis
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Quelle: HELP.gv.at