Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
Dachverband der Sozialversicherungsträger
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