Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeugen zu schützen. Insbesondere müssen Richter die Zeugen auf deren besondere Schutzmöglichkeiten hinweisen.
Bei ernster Gefährdung für das Leben und/oder die Gesundheit des Zeugen bzw. wenn sich ein Zeuge aufgrund bestimmter Anhaltspunkte bedroht fühlt, kann das Gericht Maßnahmen zum Schutz von Zeugen ergreifen.
Zeugen können verlangen, dass
auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden. (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten.)
Opfer eines Sexualdelikts können beispielsweise
die Beantwortung von Fragen nach ihrem Intimleben sowie von Fragen nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, verweigern.
durchsetzen, dass die Zeugeneinvernahme in einem abgesonderten Raum durchgeführt und dann durch ein Video in den Verhandlungssaal übertragen wird (kontradiktorische Vernehmung). Bei unter 14-Jährigen wird diese Form der Vernehmung ohne Antrag durchgeführt.
Opfer eines Sexualdelikts, die zum Zeitpunkt der Aussage noch jünger als 14 Jahre sind, müssen immer schonend vernommen werden. In der Regel werden Kinder und Jugendliche durch Kinderpsychiater bzw. Kinderpsychologen befragt.
Opfer eines Sexualdelikts, die jünger als 14 Jahre sind, erhalten jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Vernehmung von (insbesondere von unter 14-jährigen) Zeugen ist immer erlaubt bzw. teilweise sogar gesetzlich sogar vorgesehen.
Tipp:
Personen, die Opfer von Sexual- und Gewaltverbrechen geworden sind, können sich an spezialisierte Beratungsstellen wenden, die u.a. auch Prozessbegleitung anbieten. Der Opfernotruf 0800/112 112 ist eine zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten in Österreich.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 04.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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