In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.
Verstoß
Konsequenz
Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung:
Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich
Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich
Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,
Auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu sorgen (z.B. durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken)
Letzte Aktualisierung: 07.05.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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