Durch die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht wird die Annahme des Adoptivkindes wirksam. Damit gehen die elterlichen Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die adoptierende Person oder das adoptierende Paar über.
Diese Rechte und Pflichten umfassen insbesondere die Pflege und Erziehung des Kindes, die gesetzliche Vertretung, die Vermögensverwaltung sowie die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt.
Wird das Adoptivkind nur von einer einzelnen Person adoptiert, erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen – insbesondere Pflege, Erziehung und Vertretung – zum leiblichen Elternteil sowie zu dessen Verwandten.
Bleibt das Kind in der Obhut eines leiblichen Elternteils und wird es von dessen gleichgeschlechtlicher Partnerin/gleichgeschlechtlichem Partner adoptiert, bleiben die familienrechtlichen Beziehungen zum leiblichen Elternteil bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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