Seit 2019 gelten in Österreich und in weiteren EU-Mitgliedstaaten einheitliche EU-Vorschriften über die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften mit Auslandsbezug. Diese Regelungen kommen zur Anwendung, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach dem 29. Jänner 2019 geschlossen wurde und ein grenzüberschreitender Bezug besteht.
Für außerhalb der EU oder vor dem 29. Jänner 2019 geschlossene Ehen ist das Ehegüterrecht gemäß dem österreichischen internationalen Privatrecht zu beurteilen
nach dem von den Ehegattinnen/Ehegatten ausdrücklich gewählten Recht oder
mangels einer solchen Rechtswahl: nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
Informationen über die einschlägigen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) erhalten Sie bei den jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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