Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.
Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.
Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.
Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen: 18 Euro
Letzte Aktualisierung: 01.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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