Die folgende Verfahrensbeschreibung gilt auch für den Fall, dass ein gültiger Papierführerschein gegen einen Scheckkartenführerschein umgetauscht werden soll.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.
Bei einem Umtausch des alten Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post als einfache Briefsendung zugestellt.
- Der alte Führerschein wird behalten
Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- Innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Bei Umschreibungen von EU-Führerscheinen/EWR-Führerscheinen (egal ob auf freiwilliger Basis oder wegen Fristablaufs) hat die Behörde eine Anfrage im Ausstellungsstaat des Führerscheins vorzunehmen, um zu klären, ob etwas gegen die Ausstellung des österreichischen Führerscheins spricht. Diese Anfrage kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Wer eine Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 19. Jänner 2013 erworben hat, darf damit auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne leichtem Anhänger lenken. Zur Wahrung dieser Berechtigung wird bei einem Führerscheinduplikat (z.B. beim Umtausch eines Papierführerscheins in den Scheckkartenführerschein) zusätzlich zur Klasse B auch die Klasse A, jedoch eingeschränkt durch die Zahlencodes 79.03 und 79.04, eingetragen.
Die Berechtigung gilt aufgrund der Einschränkung nicht für die gesamte Klasse A. Motorräder dürfen daher in diesem Fall nicht gelenkt werden.