Mutter-Kind-Pass
Allgemeine Informationen
Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.
Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden.
Untersuchungsprogramm für die Schwangere
Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen:
Untersuchung | Untersuchungstermin | Untersuchungsumfang |
Bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche |
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17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche |
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25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche |
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30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche |
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35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche |
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Ultraschalluntersuchung
Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen wird jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.
Hebammenberatung
Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch eine Hebamme. Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Verhalten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.
Seit 1. Jänner 2017 können Frauen nach der Geburt ab dem Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum 5. Tag nach der Geburt täglich einen Hausbesuch einer Hebamme als Kassenleistung in Anspruch nehmen.
Untersuchungsprogramm für das Kind
In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchung | Untersuchungstermin | Untersuchungsumfang |
1. Lebenswoche |
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4., 5., 6. oder 7. Lebenswoche |
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3., 4. oder 5. Lebensmonat |
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7., 8. oder 9. Lebensmonat |
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10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat |
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In der 1. und in der 6., 7. oder 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchung | Untersuchungstermin | Untersuchungsumfang |
22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat |
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34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat |
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46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat |
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58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat |
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Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) bei der Krankenkasse gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.
Geburten ab 1. März 2017: Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen.
Geburten bis 28. Februar 2017: Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse führen zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat bzw. zu einer Reduzierung des einkommensabhängigen KBG in Höhe von 16,50 Euro pro Tag ab dem 10. Lebensmonat.
Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Hebammenberatung sowie die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Der Mutter-Kind-Pass ist noch nicht an die neue Rechtslage für Geburten ab 1. März 2017 angepasst, die ersten vier Untersuchungen des Kindes befinden sich auf einem Blatt, obwohl die erste Kindesuntersuchung bereits bei Antragstellung nachgewiesen werden muss.
Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Mutter-Kind-Pass. Die Krankenkasse behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.
Voraussetzungen
Den Mutter-Kind-Pass kann jede schwangere Frau bekommen, auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist.
Fristen
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung der Schwangeren muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen.
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Zuständige Stelle
- Die Gynäkologin/der Gynäkologe
- Die Allgemeinmedizinerin/der Allgemeinmediziner
- Die Ambulatorien
- Die Schwangerenberatungsstellen
- Die Ambulanzen von Entbindungsabteilungen
Verfahrensablauf
Den Mutter-Kind-Pass bekommen Sie ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird.
Kosten
Der Mutter-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Mutter-Kind-Pass (Österreichisches Gesundheitsportal)
- Hebammensuche (Österreichisches Hebammengremium)
- Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
- Gebietskrankenkassen
- Frühe Hilfen − Unterstützung und Beratung
Rechtsgrundlagen
- Mutter-Kind-Pass-Verordnung (MuKiPassV)
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Hinweis
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Bundesministerium für Familien und Jugend
Quelle: HELP.gv.at